Kapitel V: Soziale Bücher
Art.22 - Bücher und Register
1. Der Verein muss die folgenden Aufzeichnungen führen:
- das Gesellschafterbuch;
- das Buch der Sitzungen und Entschließungen der Versammlung;
- das Buch der Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands;
- das Register der Freiwilligen, die ihre Tätigkeit nicht gelegentlich ausüben.