Kapitel VIII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 - Übergangsbestimmungen
- Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts zuständigen Verbandsteile bleiben bis zu ihrem natürlichen Ablauf in ihrem Amt.
Art. 28 - Überweisungsregeln
- Für alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten das italienische Gesetz über den dritten Sektor und dessen Durchführungsbestimmungen sowie das italienische Zivilgesetzbuch und die damit verbundenen Durchführungsbestimmungen, soweit sie vereinbar sind.