Titel III: Freiwilligenreglement
Art.9 - Freiwillige und Freiwilligentätigkeit
- Ehrenamtliche sind natürliche Personen, die die Ziele des Vereins teilen und die nach freier Wahl ihr Geschäft über ihn persönlich, spontan, unentgeltlich, gemeinnützig, auch nicht indirekt und ausschließlich zu solidarischen Zwecken verleihen.
- Der Verein muss die Freiwilligen, assoziiert oder nicht assoziiert, die ihre Tätigkeit nicht gelegentlich ausüben, in einem speziellen Register registrieren.
- Der Verein muss seine Freiwilligen auch gegen Unfälle und Krankheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Freiwilligenarbeit sowie für die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten versichern.
- Die Tätigkeit des Freiwilligen kann in keiner Weise bezahlt werden, auch nicht durch den Begünstigten. Dem Freiwilligen können die tatsächlich entstandenen und analytisch dokumentierten Kosten für die ausgeübte Tätigkeit vorbehaltlich der Genehmigung und innerhalb der vom Vorstand festgelegten Grenzen erstattet werden.
Art.10 - Freiwillige und bezahlte Personen
- Die Freiwilligeneigenschaft ist unvereinbar mit jeglicher Form des unselbstständigen oder selbstständigen Arbeitsverhältnisses und mit jedem anderen entgeltlichen Arbeitsverhältnis, dem der Freiwillige angehört oder durch das er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
- Der Verein verwirklicht seine Aktivitäten von allgemeinem Interesse, indem er sich hauptsächlich der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder oder der Mitglieder der assoziierten Organisationen bedient.
- Der Verein darf Arbeitnehmer einstellen, sich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder anderen Leistungen bedienen, einschließlich seiner Mitglieder, nur soweit dies zur Wahrnehmung der gemeinnützigen Tätigkeit und zur Verfolgung der Zwecke erforderlich ist. In jedem Fall darf die Zahl der in der Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer 50 % (fünfzig Prozent) der Zahl der Freiwilligen oder 5 % (fünf Prozent) der Zahl der Mitarbeiter nicht überschreiten.